Der zahnmedizinische Laie assoziiert bei dem Begriff „Zahnarztzentrum“ gemeinhin eine zahnmedizinische Institution größerer räumlicher Ausgestaltung, gegebenenfalls sogar mit mehreren zahnärztlich vertretenen Fachabteilungen.
Das LG Offenburg (Az.: 5 O 25/23 KfH vom 12.06.2024) hat zur Berechtigung dieser Bezeichnung andere Kriterien zugrunde gelegt:
- 1. Das Behandlungsspektrum der Praxis ist umfassend.
- 2. Die behandelnden Zahnärzte/-innen weisen besondere Kompetenz auf.
- 3. Die technische Ausstattung ist überdurchschnittlich.
- 4. Es erfolgen Überweisungen von Patienten aus anderen Praxen.
- 5. Bei bestimmten Behandlungen wird ein Anästhesist hinzugezogen.
Das zahnärztliche Personal der „Zahnarztzentrumspraxis“ im vorliegenden Fall besteht aus einem zahnärztlich approbierten Ehepaar.
Der zahnmedizinische Laie assoziiert bei dem Begriff „Zahnarztzentrum“ gemeinhin eine zahnmedizinische Institution größerer räumlicher Ausgestaltung, gegebenenfalls sogar mit mehreren zahnärztlich vertretenen Fachabteilungen.
Das LG Offenburg (Az.: 5 O 25/23 KfH vom 12.06.2024) hat zur Berechtigung dieser Bezeichnung andere Kriterien zugrunde gelegt:
- 1. Das Behandlungsspektrum der Praxis ist umfassend.
- 2. Die behandelnden Zahnärzte/-innen weisen besondere Kompetenz auf.
- 3. Die technische Ausstattung ist überdurchschnittlich.
- 4. Es erfolgen Überweisungen von Patienten aus anderen Praxen.
- 5. Bei bestimmten Behandlungen wird ein Anästhesist hinzugezogen.
Das zahnärztliche Personal der „Zahnarztzentrumspraxis“ im vorliegenden Fall besteht aus einem zahnärztlich approbierten Ehepaar.