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RECHTeinfach – Werkvertragsrecht/ Dienstvertragsrecht

Wann haftet der Zahnarzt für prothetische Misserfolge – und wann nicht? Das OLG Köln schafft Klarheit bei der Abgrenzung.

31. März 2026


Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnärztliche Leistungen unterliegen als Dienste höherer Art dem Dienstvertragsrecht: Wird eine zahnärztliche Leistung gemäß dem zur Zeit der Erbringung geltenden zahnmedizinischem Standard vorgenommen, besteht über diese Anforderung hinaus kein Gewährleistungsanspruch des Patienten.

Anders verhält es sich mit vom Zahnarzt eingegliederten zahntechnischen Werkstücken. Diese unterliegen dem Werkvertragsrecht mit Folgen für die Gewährleistungsansprüche auf die ggf. kostenfreie Erneuerung/Nachbesserung im Schadensfall.

Unter Bezugnahme zu einer Entscheidung des OLG Köln (Az.: 5 U 174/17 vom 8.06.2018) hat dasselbe Gericht (Az.: 5 U 109/24 vom 28.05.2025) entschieden, dass werkvertragliche Gewährleistungsansprüche für das zahntechnische Werkstück nur dann bestehen, wenn dem Schaden zahnlabortechnische Verarbeitungsfehler zugrunde liegen.

Damit wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Zahnarztes für einen prothetischen Misserfolg ausgeschlossen.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

Beruflicher Werdegang
Jahrgang 1957
1978–1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg
1983–1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr Seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover

Funktionen & Engagement
Im Lauf der vergangenen 15 Jahre u. a.:
Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Mitglied des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ Mitglied des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern

Veröffentlichungen & Expertise
Über 300 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht Gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger